Er hat sich innert der gesetzten Frist nicht mehr vernehmen lassen. Somit ist davon auszugehen, dass er die 10-tägige Frist seit der Pfändung nicht eingehalten hat. Androhungsgemäss ist deshalb auf das Gesuch vom 2. Februar 2026 nicht einzutreten. Es werden keine Kosten erhoben. Demnach wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.