Da der Gesuchsteller dasselbe Begehren bereits am 8. Oktober 2025 schon einmal gestellt hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 26. Februar 2026 Frist bis 12. März 2026 gesetzt, zu belegen, dass er sein Gesuch um neue Schätzung der Liegenschaft innerhalb der 10-tägigen Frist seit der Pfändung eingereicht hat. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass auf sein Gesuch nicht eingetreten werde, wenn er nicht innert der gesetzten Frist belege, dass er das Gesuch rechtzeitig eingereicht habe. 5. Die Verfügung vom 26. Februar 2026 wurde dem Gesuchsteller am nächsten Tag zugestellt. Er hat sich innert der gesetzten Frist nicht mehr vernehmen lassen.