Am 2. Februar 2026 reichte der Gesuchsteller gestützt auf Art. 9 VZG einen weiteren Antrag für eine neue Schätzung der Liegenschaft [...] an die Aufsichtsbehörde ein. 4. Nach Art. 9 Abs. 2 VZG ist jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Da der Gesuchsteller dasselbe Begehren bereits am 8. Oktober 2025 schon einmal gestellt hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 26. Februar 2026 Frist bis 12. März 2026 gesetzt, zu belegen, dass er sein Gesuch um neue Schätzung der Liegenschaft innerhalb der 10-tägigen Frist seit der Pfändung eingereicht hat.