Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs trat auf dieses Gesuch mit Beschluss vom 14. Januar 2026 nicht ein, da der Gesuchsteller den Kostenvorschuss von CHF 150.00 nicht bezahlt hatte. 2. Mit Datum vom 5. Februar 2026 gelangte der Gesuchsteller mit einer weiteren Eingabe mit dem Betreff «Neuer Antrag/Wiedererwägung – Neue Verkehrswertschätzung der Liegenschaft [...]» wiederum an die Aufsichtsbehörde. Darin ersuchte er um Wiedererwägung bzw. erneute Behandlung seines Antrags und beantragte eventualiter die Wiedereinsetzung in den früheren Stand. Dieses Gesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 3. Am 2. Februar 2026 reichte der Gesuchsteller gestützt auf Art.