4.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer weder unverschuldet von der fristgerechten Bezahlung abgehalten worden, noch hat er die versäumte Handlung innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt. Entsprechend ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Das Gesuch ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Es werden keine Kosten erhoben. Demnach wird erkannt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: