VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden. 4.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer weder unverschuldet von der fristgerechten Bezahlung abgehalten worden, noch hat er die versäumte Handlung innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt.