Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand ist als Wiederherstellungsgesuch zu behandeln. Nach § 6 der Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (EV SchKG, BGS 123.321) sind für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) anwendbar. Gemäss § 10bis VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln.