Darin ersuchte er um Wiedererwägung bzw. erneute Behandlung seines Antrags und beantragte eventualiter die Wiedereinsetzung in den früheren Stand. 3. Der Gesuchsteller bringt vor, die Nichtbezahlung des Betrages von CHF 50.00 (recte CHF 150.00) beruhe nicht auf fehlendem Zahlungswillen, sondern auf einem rein formellen Versehen. Ein formelles Versehen des Gesuchstellers ist kein Grund für eine Wiedererwägung. 4.1 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand ist als Wiederherstellungsgesuch zu behandeln.