5. Aufgrund der langdauernden Fürsorgeabhängigkeit ist nicht damit zu rechnen, dass die Gesuchstellerin in der Lage sein wird, je die Ausstände zu begleichen. Die Forderung, gemäss Kontoauszug CHF 2‘439.00 (Gebühr inkl. zwischenzeitliche Inkassokosten, die abzuschreiben sind), ist somit zu erlassen. Demnach wird verfügt: Die Gebührenforderung aus dem Fall ZKREK.2009.332 im Betrag von CHF 2‘439.00 wird erlassen. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller