112 der Schweizerischen Zivilprozessordnung können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. "Erlass ist nur bei dauernder Mittellosigkeit zulässig. Von dauernder Mittellosigkeit ist wohl nur mit grösster Zurückhaltung auszugehen. In der Regel ist die Forderung mit den Mitteln des SchKG bis zur Ausstellung eines Verlustscheins durchzusetzen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können.