In der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, dass Frau A.___ weiterhin bedürftig ist. Aus einer Bestätigung der Sozialfürsorge ihres derzeitigen Wohnortes vom Juli 2016 geht hervor, dass sie weiterhin Fürsorgeleistungen empfängt. 3. Gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GebT, BGS 615.11) ist für den Erlass von Gerichtskosten der Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig, das sie festgesetzt hat. Im vorliegenden Fall ist somit der Präsident der Zivilkammer zuständig für den Entscheid über das vorliegende Erlassgesuch. 4. Gemäss Art. 112 der Schweizerischen Zivilprozessordnung können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden.