Es sollte abgewartet werden, ob Frau A.___ die ihr aus dem Scheidungsverfahren zustehenden Vermögenswerte eine Bezahlung des Ausstandes erlauben würden. 2. Mit Gesuch vom 10. Februar 2012 ersuchte der Anwalt von Frau A.___ um den Erlass der ausstehenden Forderung, da seine Mandantin nach wie vor bedürftig sei. Der Gerichtsverwalter wies aufgrund dieses Gesuchs die Kasse an, mit weiteren Inkassohandlungen zuzuwarten, bis sich Klarheit einstellte, ob Frau A.___ zu Vermögen gekommen sei. 2. In der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, dass Frau A.___ weiterhin bedürftig ist.