Obergericht Zivilkammer Verfügung vom 30. Juni 2017 Es wirken mit: Präsident Frey Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___, vertreten durch André Kuhn, Rechtsanwalt, Gesuchstellerin betreffend Erlassgesuch (Rg. Nr. o2010d705 / ZKREK.2009.332) zieht der Präsident der Zivilkammer in Erwägung: 1. A.___ war Partei im Eheschutzverfahren ZKREK.2009.332, in welchem ihr eine Gebühr von CHF 2‘000.00 auferlegt wurde. Ein erstes Erlassgesuch wurde mit Beschluss vom 5. September 2011 abgewiesen, hingegen wurde der Ausstand gestundet. Es sollte abgewartet werden, ob Frau A.___ die ihr aus dem Scheidungsverfahren zustehenden Vermögenswerte eine Bezahlung des Ausstandes erlauben würden.