aus dem Zug) wurden durch die Einvernahmen der übrigen Beteiligten vollumfänglich bestätigt. Es besteht somit kein Hinweis auf eine eingeschränkte Aussagefähigkeit der Geschädigten, ihre Glaubwürdigkeit ist deshalb vollumfänglich zu bestätigen. Zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist folgendes festzuhalten: Die Aussagen der Geschädigten enthalten zahlreiche Details. So schilderte sie, dass sie am Domizil des Beschuldigten hätten «sturm» läuten müssen, weil dieser noch geschlafen habe, als sie angekommen seien. Sie seien dann 4 - 5 Treppen bis zu seiner Wohnung hochgestiegen.