Die Geschädigte vermochte der ca. 80 Minuten dauernden Einvernahme gut zu folgen. Sie beantwortete die gestellten Fragen präzis und klar und ohne Abschweifungen und blieb von Beginn weg bis zum Schluss aufmerksam. In einzelnen Fällen stellte sie eine Verständnisfrage, bevor sie die Antwort gab. Die Ausführungen der Geschädigten zur ganzen Vorgeschichte (Umstände, wie sie D.___ kennenlernte; Ablauf der Ereignisse ab ihrem Eintreffen in Olten mit Ausnahme der Nötigungshandlungen des Beschuldigten) sowie ihre Rückkehr nach Solothurn (Rückfahrt im PW von E.___ von [...] nach [...]; Anruf F.___ aus dem Zug) wurden durch die Einvernahmen der übrigen Beteiligten vollumfänglich bestätigt.