- Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat, - Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, spontane Verbesserungen der eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken, - Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten, - Strukturgleichheit der Aussage; - enge Verknüpfung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen Dritter, - Aussage steuert nicht bloss auf das Aussageziel hin.