vgl. zum Ganzen auch Thomas Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 [1996], S. 105 ff). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu werten (sog. Realitätskennzeichen): - innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes, - konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe von Gesprächen, - individuelle Prägung: lebendige, sachliche Details, die nicht bloss auf das Beweisthema gerichtet sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und Assoziationen, Schilderung von psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten,