das Aussageverhalten: Benehmen und Ausdrucksweise des Zeugen, Sachlichkeit, Sicherheit und Bestimmtheit in den Einvernahmen. Mit der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings auf folgendes hinzuweisen: Hat die Strafjustiz früher bei der Würdigung von Zeugenaussagen Gewicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt, so kommt diesem Gesichtspunkt nach neueren Erkenntnissen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 133 I 45 E. 4.3). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hat sich die ursprünglich von Undeutsch entwickelte Aussageanalyse heute weitgehend durchgesetzt (BGE 128 I 81 E. 2).