Mit dieser Betrachtungsweise wird die Unterscheidung zwischen persönlichkeitsbezogener Glaubwürdigkeit und der für die Aussage geltenden Glaubhaftigkeit vorgenommen. Bei der Glaubwürdigkeit zu beachten sind: Die menschliche Qualität des Zeugen; die Würdigung der Aussage hinsichtlich der persönlichen Eignung und der Umstände, unter welchen die Person ihre Wahrnehmungen gemacht hat; die Beziehung des Auskunftsgebers zum Prozessstoff, woraus sich spezifische Gebundenheiten und Befangenheiten ergeben können; die Motivlage, die zu einer bestimmten Aussage veranlasste; das Aussageverhalten: Benehmen und Ausdrucksweise des Zeugen, Sachlichkeit, Sicherheit und Bestimmtheit in den Einvernahmen.