Sie sei in der Folge mit ihrer Mutter an den Bahnhof gefahren. Als B.___ angekommen sei, habe sie sie umarmt und geweint. B.___ habe anfänglich nicht zur Polizei gehen wollen, aus Angst und Schamgefühl und weil ihre Eltern nichts erfahren sollten (AS 21 f.). 4. Beweiswürdigung Im vorliegenden Fall fehlt es an objektiven Beweismitteln. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Würdigung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Verfahren. Die Strafprozessordnung verzichtet darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine Aussage zu bewerten sei.