Sie sei nackt auf dem Sofa gewesen und das sei für ihn ein Zeichen gewesen, dass sie es wolle. 2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 273 ff.) führte der Beschuldigte aus, D.___ sei aus dem Wohnzimmer gekommen und habe gesagt «gohsch ou». Er sei dann sofort ins Wohnzimmer gegangen, in Boxershorts und wahrscheinlich einem Unterhemd. Die Geschädigte sei am Unterleib nackt gewesen, als er hereingekommen sei. Sie sei nicht zusammengezuckt oder habe sich zugedeckt, als er das Wohnzimmer betreten habe. Sie habe keine Zeichen gegeben, dass das für sie fertig gewesen sei. Er habe schon den ersten Schritt zur Sache gemacht, aber es sei dann auch gegenseitige Bestätigung gekommen.