gekommen sei und ihn gefragt habe, ob er auch ins Wohnzimmer gehen wolle. Er sei – nur in Shorts bekleidet – ins Wohnzimmer gegangen und habe sich zur Geschädigten gesetzt. Er habe mit ihr geflirtet und sie normal angelangt. Er habe keine Andeutungen gesehen, dass sie etwas dagegen habe. Die Türe sei offen gewesen, sie hätte jederzeit gehen oder den [...] rufen können. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass ihm die Geschädigte «komisch» vorgekommen sei, ruhig und «schüch». Er bestritt, sie aufgefordert zu haben, ihm eins zu blasen. Die Geschädigte habe ihre Hand immer mal wieder vor dem Mund bzw. vor dem Gesicht gehabt, wenn sie geantwortet habe.