Der Beschuldigte sei anschliessend aus dem Wohnzimmer gegangen, ohne etwas zu sagen. Die Geschädigte führte aus, dass sie geschockt und wie erstarrt gewesen sei. Sie habe noch nie geblasen und habe Angst gehabt, vom Beschuldigten geschlagen zu werden. 2.1 Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme nach seiner Anhaltung am 13. April 2014 (AS 89 ff.) aus, dass sein Bruder D.___ und die Geschädigte eine Weile alleine im Wohnzimmer gewesen seien. Er habe Einlass verlangt und nach einer Weile habe D.___ die Türe geöffnet. Er sei nur mit Shorts bekleidet gewesen, weil er vorher schon geschlafen habe. Sein Bruder habe zu ihm gesagt: «Komm, Du kannst auch mal.»