B. Bestrittener Sachverhalt 1. Die Geschädigte führte anlässlich der Videobefragung vom 14. April 2014 (CD AS 85) aus, dass der Beschuldigte ins Wohnzimmer gekommen sei, nachdem [...] dieses verlassen habe. Er sei nackt gewesen und habe die Türe verschlossen. Sie sei auf dem Sofa gesessen, ohne Hosen und Unterhosen, nur mit dem T-Shirt und BH bekleidet. Der Beschuldigte habe gesagt, sie solle ihm eins blasen. Er sei vor sie hingestanden, sie habe Nein gesagt und die Hände vor den Mund gehalten. Der Beschuldigte habe mit tieferer und lauterer aggressiver Stimme gesagt, dass sie es machen soll. Sie habe Angst gehabt. Er habe ihre Hände, welche sie vor dem Mund hielt, weggedrückt.