Gemäss Berufungserklärung vom 22. Dezember 2015 richtet sich das Rechtsmittel gegen das gesamte Urteil. 10. Am 1. September 2015 meldete auch die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil die Berufung an (AS 372). Gemäss Berufungserklärung vom 16. Dezember 2015 richtet sich die Berufung einzig gegen die Strafzumessung (Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils). Von Seiten der Staatsanwaltschaft wird eine höhere Freiheitsstrafe beantragt. 11. Das erstinstanzliche Urteil ist somit im Berufungsverfahren vollumfänglich zu überprüfen. II. Sachverhalt A. Unbestrittener Sachverhalt 1.