189 Abs. 1 StGB, AS 148). Der Beschuldigte wurde am gleichen Tag um 14:00 Uhr vorläufig festgenommen (AS 151), jedoch ohne Anordnung von Untersuchungshaft am 16. April 2014 wiederum entlassen (AS 174). 5. Am 14. April 2014 wurde mit der Geschädigten eine Videoeinvernahme durchgeführt, an welcher auch der Beschuldigte und sein in der Zwischenzeit bestellter amtlicher Verteidiger teilnahmen (AS 12, 69 ff.). 6. Die Geschädigte konstituierte sich im Strafverfahren als Privatklägerin und stellte Antrag im Strafpunkt und Zivilforderungen (Schadenersatz, Genugtuung, AS 190 f.). 7. Die Anklageschrift datiert vom 26. September 2014 (AS 1 ff.).