Die Geschädigte B.___ (nachfolgend Geschädigte) wurde unmittelbar darauf mit ihrer Mutter nach Bern in die Frauenklinik des Inselspitals überführt, wo sie rechtsmedizinisch untersucht wurde (AS 9). 3. Auf Grund von Auswertungen der Handy-Daten der Geschädigten ermittelte die Polizei den Bruder des Beschuldigten, D.___, mit welchem die Geschädigte eine einvernehmliche sexuelle Beziehung hatte, sowie in der Folge auch G.___ (nachfolgend Beschuldigter, AS 10). 4. Am 13. April 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB, AS 148).