Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen; 3. Die Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen und G.___ sei eine angemessene Entschädigung für seine gebotenen Verteidigungskosten gemäss eingereichter Kostennote von RA Daniel Gehrig auszurichten; 4. G.___ sei eine Entschädigung/Genugtuung für die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 4 Tagen in der Höhe von CHF 200.00 pro Haft-Tag, ausmachend CHF 800.00, auszurichten.