In Gutheissung der Berufung sei G.___, vgt., freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 12. April 2014, im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 23:15 Uhr, in der Wohnung von G.___ an der [...], zum Nachteil von B.___; 2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen;