__ sei wegen sexueller Nötigung schuldig zu sprechen. 2. G.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. 3. An die Freiheitsstrafe sei die im Zeitraum vom 13. April 2014 bis zum 16. April 2014 ausgestandene Haft anzurechnen. 4. Über die Kostennote des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei von Amtes wegen zu befinden, wobei G.___ zu verpflichten sei, dem Kanton die Kosten für die Verteidigung vor erster und vor zweiter Instanz zurückzubezahlen, sobald dies seine finanziellen Verhältnisse zulassen. 5. G.___ sei zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten zu verpflichten.» Hierauf folgt der Parteivortrag für die Privatklägerin B.___.