Es wird der Beschuldigte vom Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass er sich nicht selbst belasten muss und das Recht hat, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern. Es folgt seine Befragung zur Person (vgl. Audio-CD und separates Einvernahmeprotokoll, abgelegt im obergerichtlichen Dossier). Die Parteien haben keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird. In der Folge stellt und begründet Staatsanwalt A.___ für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen, abgelegt im obergerichtlichen Dossier): « 1. G.___ sei wegen sexueller Nötigung schuldig zu sprechen.