{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-80_2016-09-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132979&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c679c47c18b17323a1672e011575bba8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:10", "Checksum": "eb2494e2b105d76dc05cd09fde07cfa9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufung des Beschuldigten ist in allen Punkten erfolglos. Demgegenüber dringt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren weitgehend durch, wenn auch das beantragte Strafmass (4-jährige Freiheitsstrafe) nicht der ausgefällten Strafe (teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten) entspricht. In Anbetracht dieses Verfahrensausganges sind die Kosten des Berufungsverfahrens, welche sich (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) aus einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00 und weiteren Auslagen von CHF 140.00 zusammensetzen, dem Beschuldigten aufzuerlegen.\n2.2 Parteientschädigung für die Privatklägerin\nDie Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Serife Can, macht gemäss der eingereichten Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 9.52 Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 138.80 sowie 8 % MWST (= CHF 201.50) geltend, womit ein Total von CHF 2‘720.30 resultiert. Der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung vor Obergericht wurde im Vorfeld auf 4 Stunden geschätzt (vgl. Position vom 13.9.2016). In Anbetracht der tatsächlichen Verhandlungsdauer (= 8:30 Uhr bis 10:25 Uhr) sind zwei Stunden in Abzug zu bringen. Zudem ist der in der Honorarnote aufgeführte anwaltliche Aufwand im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung (Positionen vom 10.9.2015, 11.9.2015, 15.3.2016, 12.8.2016, 12.9.2016) nicht dem Strafverfahren zuzurechnen, so dass eine Entschädigung dieser Positionen entfällt. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Korrektur resultiert ein Aufwand von (aufgerundet) 6,5 Stunden zum Stundenansatz von CHF 250.00. Die Parteientschädigung ist auf insgesamt CHF 1‘904.90 (Aufwand: CHF 1‘625.00, Auslagen: CHF 138.80, 8 % MWST: CHF 141.10) festzusetzen. Diesen Betrag hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Serife Can, zu bezahlen.\n2.3 Honorarnote des amtlichen Verteidigers\nDer amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht mit seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 17,5 Stunden und Auslagen von CHF 133.00 geltend, zuzüglich 8 % MWST resultieren CHF 3‘545.60 (beim Stundenansatz von CHF 180.00) bzw. CHF 4‘490.60 (beim Stundenansatz von CHF 230.00). Für die Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung sind lediglich 3 Stunden statt der geschätzten 5 Stunden gemäss Honorarnote zu entschädigen. Keine Kürzungen sind in Bezug auf die Auslagen vorzunehmen. Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, ist somit für das Berufungsverfahren auf total CHF 3‘156.85 (Aufwand: 15,5 Stunden zu je CHF 180.00, was CHF 2‘790.00 entspricht, Auslagen: CHF 133.00, 8 % MWST: CHF 233.85) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.\nVorbehalten bleibt im Umfang von CHF 3‘156.85 der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO). Der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO, der ebenfalls vorzubehalten ist, setzt sich aus der Differenz zwischen dem vollen und dem amtlichen Honorar (15.5 Stunden x CHF 50.00 = CHF 775.00) zuzüglich 8 % MWST (= CHF 62.00) zusammen, was CHF 837.00 entspricht.\nDemnach wird in Anwendung von Art. 40, Art. 43, Art. 47, Art. 51, Art. 189 Abs. 1 StGB sowie Art. 122 ff., 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und b und Abs. 5, Art. 379 ff., 398 ff., Art. 426, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 StPO erkannt:\n1. Der Beschuldigte G.___ hat sich der sexuellen Nötigung, begangen am 12. April 2014, schuldig gemacht.\n2. Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 27 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren.\nDer vom Beschuldigten erstandene Freiheitsentzug (13.4.2014 bis 16.4.2014) wird an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.\n3. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Serife Can, folgende Zivilforderungen zu bezahlen:\n- Schadenersatz in der Höhe von CHF 2‘870.65, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Dezember 2014;\n- Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘000.00, zuzüglich 5 % Zins seit 12. April 2014.\n4. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin B.___, ab dem 25. Juli 2015 vertreten durch Rechtsanwältin Serife Can, in der Zeit vom 15. Mai 2014 bis 24. Juli 2015 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marion Suter-Jakob, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 7‘163.65 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.\nVon dieser Entschädigung entfallen CHF 4‘712.05 auf die von Rechtsanwältin Dr. Marion Suter-Jakob, und CHF 2‘451.60 auf die von Rechtsanwältin Serife Can, getätigten anwaltlichen Aufwendungen.\n5. Der Beschuldigte hat der der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Serife Can, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1‘904.90 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.\n6. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. August 2015 die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 6‘161.15 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist."}