{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-80_2016-09-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132979&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c679c47c18b17323a1672e011575bba8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:10", "Checksum": "eb2494e2b105d76dc05cd09fde07cfa9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\n\nAus welchen Positionen sich der von der Privatklägerin geltend gemachte Betrag von CHF 2‘870.65 zusammensetzt, geht aus den Eingaben vom 27. August 2014 und 16. Dezember 2014 (AS 196 ff. und 245 ff.) hervor. Die Zivilklage der Privatklägerin ist damit im Sinne von Art. 123 StPO ausreichend begründet und beziffert. Der Zins von 5 % ist entgegen der Vorinstanz jedoch nicht bereits ab dem 12. April 2014 (= Zeitpunkt der Tatbegehung) zu leisten, da die Geschädigte erst später die finanziellen Einbussen erlitt (vgl. die ihr in Rechnung gestellten ärztlichen Behandlungen im Inselspital AS 249 - 250 sowie die Abklärungen der medizinischen Fakultät der Universität Bern: AS 248), welche der Schadenersatzforderung zu Grunde liegen. Der Zins von 5 % ist ab dem 16. Dezember 2014 geschuldet, da ab diesem Zeitpunkt alle für das Schadenersatzbegehren massgeblichen Rechnungen zum Nachteil der Geschädigten vorlagen und die Zivilforderung von ihrer damaligen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob, geltend gemacht wurde. Demzufolge hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO der Geschädigten B.___ Schadenersatz in der Höhe von CHF 2‘870.65, zuzüglich 5 % Zins seit 16. Dezember 2014, zu bezahlen.\n2. Genugtuung\nGemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.\nDie Vorinstanz setzte die Genugtuung, welche der Beschuldigte der Geschädigten zu entrichten hat, ermessensweise auf CHF 2‘000.00 zuzüglich 5% Verzugszins ab dem 12. April 2014 fest. In Anbetracht der Schwere des Vorfalls erweist sich diese Genugtuungssumme als zu tief. Da die Privatklägerin aber keine Berufung eingelegt hat, gilt das Verschlechterungsverbot, so dass das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt zu bestätigen ist.\n3. Der in Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils erwähnte Zusatz, wonach die Privatklägerin zur Geltendmachung ihrer Mehrforderung auf den Zivilweg verwiesen wird, hat zu unterbleiben. Dieser findet im Gesetz keine Grundlage und steht im Widerspruch zu den Urteilserwägungen (vgl. hierzu AS 363 f./US 33 f.).\nVI. Kosten\n1. Erste Instanz\n1.1 Parteientschädigung für die Privatklägerin\nDas Amtsgericht Olten-Gösgen hat mit Urteil vom 26. August 2015 entschieden, dass der Beschuldigte der Geschädigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 7‘163.65 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen hat. Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen der Rechtsvertretung der Privatklägerin sind mit den eingereichten Honorarnoten dokumentiert. Die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen der Honorarnoten sind nachvollziehbar und angemessen und auch von der Privatklägerin unbestritten geblieben. Das Urteil der Vorinstanz ist deshalb in diesem Punkt zu bestätigen.\nRechtsanwältin Dr. Marion Jakob übernahm gemäss Mandatsanzeige vom 15. Mai 2014 im erstinstanzlichen Verfahren anfänglich die Rechtsvertretung von B.___ (AS 183). Zufolge Aufgabe ihrer Anwaltstätigkeit im Kanton Solothurn übernahm ab dem 24. Juli 2015 Frau Rechtsanwältin Serife Can die Vertretung der Privatklägerin (AS 263). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Vertreterin zwei Kostennoten ein, welche die Bemühungen beider Rechtsanwältinnen auswiesen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung entfällt wie folgt auf die beiden Rechtsanwältinnen:\n- Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob (Rechtsvertretung vom 15.5.2014 bis 24.7.2015): CHF 4‘712.05 (AS 314);\n- Rechtsanwältin Serife Can (Rechtsvertretung ab dem 25.7.2015): CHF 2‘451.60 (AS 318).\nDiese Aufteilung ergibt sich nicht aus dem Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 ersuchte Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob das Berufungsgericht, die Aufteilung der Parteientschädigung transparent zu machen, da sie die entsprechende Aufteilung für die Abrechnung mit der Opferhilfe benötige.\nDiesem Ersuchen ist stattzugeben und es ist entsprechend festzustellen, dass die Parteientschädigung von insgesamt CHF 7‘163.65 im Umfang von CHF 4‘712.05 für die Bemühungen von Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob zugesprochen wird und CHF 2‘451.60 auf die Bemühungen von Rechtsanwältin Serife Can entfallen.\n1.2 Honorarnote des amtlichen Verteidigers\nEs ist festzustellen, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils vom 26. August 2015 die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, auf total CHF 6‘161.15 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bereits bezahlt worden ist.\nIn diesem Umfang bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Vorzubehalten ist zudem nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO im Umfang von CHF 1‘687.50 (Differenz zu vollem Honorar, basierend auf dem geltend gemachten vollen Stundenansatz von CHF 230.00) der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.\n1.3 Verfahrenskosten (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung)\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, sowie den weiteren Auslagen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl. hierzu vorstehende Ziffer VI.1.2), machen CHF 7‘500.00 aus. In Anwendung von Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO hat der Beschuldigte diese Kosten zu bezahlen.\n2. Berufungsinstanz\n2.1 Verfahrenskosten (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung)"}