{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-80_2016-09-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132979&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c679c47c18b17323a1672e011575bba8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:10", "Checksum": "eb2494e2b105d76dc05cd09fde07cfa9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\n\nAktuell verdient der Beschuldigte monatlich CHF 4‘580.00 (zuzüglich 13. Monatslohn). Er plant eine berufsbegleitende zweijährige Ausbildung als […], wobei er bereits mit seinem Arbeitgeber für die Ausbildungszeit eine Vereinbarung erzielen konnte. Der Beschuldigte lebt derzeit zusammen mit einem Cousin und dessen Frau in einer Wohnung in [...] und hat seit kurzem eine neue Freundin. Er hat gemäss seinen eigenen Angaben keine Schulden und unterstützt regelmässig auch eine Cousine im Kosovo finanziell.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten trotz schwierigen Startbedingungen (Migrationsproblematik, späte schulische Integration im Alter von 12 Jahren ohne Vorkenntnisse der Landessprache) in beachtlicher Weise gelang, sich in unserer Gesellschaft zu integrieren und sich beruflich zu etablieren. Diese aussergewöhnliche Integrationsleistung ist strafmindernd zu berücksichtigen.\nWeitere strafmindernde Faktoren lassen sich hingegen unter der Täterkomponente nicht ausmachen: Neutral zu werten ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 1) die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist zu verneinen. Auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich lediglich neutral und nicht strafmindernd aus. Es fiel auf, dass der Beschuldigte echte Reue und Einsicht nicht erkennen liess und ohne Empathie für die Geschädigte war. Die Befragung des Beschuldigten vor Obergericht vom 13. September 2016 machte deutlich, wie sehr er sich selber als Opfer sieht.\nDie Täterkomponenten sind zusammengefasst leicht strafmindernd zu gewichten, so dass das Berufungsgericht zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten gelangt.\n4. Dieses Strafmass liegt nur unwesentlich über dem vom Gesetzgeber festgesetzten Grenzwert von 36 Monaten für den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei dieser Ausgangslage hat das Gericht – zugunsten des Beschuldigten – zusätzlich zu prüfen, ob eine Freiheitsstrafe, welche diesen Grenzwert nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessens liegt. Sofern diese Frage bejaht wird, ist die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Andernfalls ist es dem Gericht unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende Strafe auszufällen. Dabei kann das Gericht angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzuges mitberücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des (teilweisen) Strafaufschubes im Sinne einer günstigen bzw. nicht ungünstigen Prognose an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung darf in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht (BGE 134 IV 17 E. 3.5 S. 24 f.).\nWie unter nachstehender Ziff. 5 ausgeführt wird, sind die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt. Die Ausfällung einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe würde den Beschuldigten aus einer derzeit zweifellos günstigen sozialen und beruflichen Entwicklung herausreissen. Eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, für die teilweise der bedingte Strafvollzug gewährt wird, liesse sich zwar nicht als «Electronical Monitoring» (EM) vollziehen, da diese Sonderform des Vollzugs gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur möglich ist, wenn die gesamte Freiheitsstrafe (bedingter und unbedingter Teil) nicht höher als 12 Monate ausfällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1253/2015 vom 17.3.2016). Es steht aber ausser Frage, dass eine bloss teilbedingte Freiheitsstrafe das weitere berufliche Fortkommen des Beschuldigten weit weniger gefährden würde. Zudem wäre ein Vollzug in Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB grundsätzlich möglich und vom Straf- und Massnahmevollzug zu prüfen, um einer beruflichen Desintegration des Beschuldigten entgegenzuwirken. Des Weiteren erweist sich eine Freiheitsstrafe von unter 38 Monaten nicht als unangemessen tief, denn zu ahnden ist vorliegend ein einmaliger und zeitlich kurz andauernder Vorfall, der von der Tatschwere weder im oberen noch im unteren, sondern im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Unter folgeorientierten Gesichtspunkten ist es angezeigt, die Freiheitsstrafe auf insgesamt 36 Monate festzulegen.\n5. Teilbedingter Strafvollzug\nEine ungünstige Prognose kann dem Beschuldigten nicht gestellt werden, vielmehr ist von einer günstigen Prognose auszugehen: Der Beschuldigte absolvierte erfolgreich eine Ausbildung, lebt in geregelten Verhältnissen, verfügt über ein intaktes soziales Umfeld und ist seit mehreren Jahren beruflich gut integriert. Er ist zudem nicht vorbestraft. Die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges sind in subjektiver Hinsicht demnach gegeben und bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten auch objektiv möglich.\nIn Anbetracht der mittelschweren Einzeltatschuld wäre es verfehlt, den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe vorliegend auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzusetzen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Vor dem Hintergrund der Tatschwere und der günstigen Prognose erweist sich ein unbedingter Anteil von 9 Monaten (= ¼) und ein bedingter Anteil von 27 Monaten (= ¾) als angemessen.\nDie Probezeit für den bedingten Anteil der Freiheitsstrafe ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB).\n6. Der vom Beschuldigten erstandene Freiheitsentzug (13.4.2014 bis 16.4.2014) ist nach Art. 51 StGB an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.\nV. Zivilforderungen\n1. Schadenersatz\nDie Vorinstanz entschied, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 2‘870.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. April 2014 zu bezahlen hat (AS 363 f./US 33 f.)."}