{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-80_2016-09-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132979&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c679c47c18b17323a1672e011575bba8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:10", "Checksum": "eb2494e2b105d76dc05cd09fde07cfa9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\n\nAuch beim teilbedingten Vollzug einer Strafe ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2007 vom 12.11.2007 E. 4.3.1). Vorausgesetzt wird aber nicht wie im alten Recht eine günstige Prognose, sondern lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: Das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B_43/2007 vom 12.11.2007 E. 4.6).\nB. Konkrete Strafzumessung\n1. Strafrahmen\nDer Strafrahmen von Art. 189 Abs. 1 StGB erstreckt sich von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal 10 Jahren.\n2. Tatkomponenten\nIn Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges liegt eine schwere Tathandlung vor. Oralverkehr ist eine beischlafsähnliche Handlung i.S. von Art. 189 StGB. In diesen Fällen soll die Strafe grundsätzlich nicht milder sein als bei einer Vergewaltigung (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa in: StGB PK, Art. 189 StGB N 9). Die Rechtsprechung liegt auf der Linie dieser Lehre: Gemäss BGE 132 IV 120 E. 2.5 ist der Oralverkehr, insbesondere das Eindringen mit dem Penis in den Mund einer anderen Person, in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich, und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Oralverkehrs ist in seinem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich. Daher habe sich der Richter bei der Strafzumessung für die Nötigung zur Duldung einer solchen beischlafsähnlichen Handlung grundsätzlich am Strafrahmen zu orientieren, den das Gesetz für die Vergewaltigung festlegt. Die Mindeststrafe ist also im Bereich eines Jahres Freiheitsstrafe anzusiedeln. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte ejakulierte, als der Penis im Mund der Geschädigten war, so dass dieser nichts anderes übrig blieb, als das Ejakulat zu schlucken. Darin sah auch der Beschuldigte ein ekelerregendes Element (vgl. AS 130, wonach er es eklig gefunden hätte, das Ejakulat in den Mund zu nehmen). Entlastend wirkt sich hingegen aus, dass die beischlafsähnliche Handlung von kurzer Dauer war.\nBei der Geschädigten sind keine psychischen Folgen aus dem Vorfall erstellt. Der Beschuldigte wandte keine List an und schuf keinen Hinterhalt. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» kann auch nicht angenommen werden, dass dem erzwungenen Sexualakt eine Planung zu Grunde lag, sondern es muss von einem Handeln aus der Situation heraus ausgegangen werden, wobei der Beschuldigte die eigene Überlegenheit und die für ihn deutlich erkennbaren Schwächen des Opfers auszunutzen wusste. Da sich die Geschädigte in einer äusserst verletzlichen Situation befand – D.___, mit dem sie einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatte, liess sie wie ein Stück Dreck auf dem Sofa sitzen, sie war unten nackt und blutete aus der Scheide, als der ihr völlig unbekannte Beschuldigte nackt den Raum betrat – bedurfte es keiner besonders massiven Nötigungsmittel, um den Willen des Opfers zu brechen.\nIn Bezug auf die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, ist dem Beschuldigten ein direkt vorsätzliches Handeln anzulasten.\nSeine Entscheidungsfreiheit war in keiner Weise tangiert. Es wäre ihm ein leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten und die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten zu respektieren.\nAls rein egoistischer Beweggrund der Tat ist die Triebbefriedigung des Beschuldigten zu nennen. Er hat die Geschädigte als eigentliches Sexualobjekt missbraucht.\nUnter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren kann das Tatverschulden nicht mehr als leicht bewertet werden. Dieses ist vielmehr als mittelschwer zu qualifizieren, was zu einer Einsatzstrafe von 40 Monaten führt.\n3. Täterkomponenten\nÜber das Vorleben des Beschuldigten ist folgendes bekannt: Der Beschuldigte (geb. […]) hat zwei Brüder und zwei Schwestern. Die ersten Lebensjahre verbrachte er im Kosovo. Er kam 2005 im Alter von 12 Jahren in die Schweiz und besuchte hier die letzten Klassen der Primarschule und anschliessend die Sekundarschule. Der Beschuldigte schloss danach eine dreijährige Lehre als […] erfolgreich mit dem Eidgenössischen Fähigkeitsausweis ab und fand danach bei der Firma […], eine Festanstellung (AS 282 f. sowie Befragung zur Person vor Obergericht, Einvernahmeprotokoll S. 2 f.)."}