{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-80_2016-09-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132979&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c679c47c18b17323a1672e011575bba8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:10", "Checksum": "eb2494e2b105d76dc05cd09fde07cfa9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\n\n2.2 Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189 und Art. 190 StGB von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung muss aber erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten wird eine stärkere Gegenwehr zugemutet als Kindern (6B_912/2009 vom 22.2.2010, E. 2.1.2). Das Bundesgericht führte im Entscheid 6S.108/2000 vom 5. Juni 2000 zum Tatbestandselement des Unter-psychischen-Druck-setzens aus, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben könne, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet, dem Opfer aber auch unter diesen Umständen eine Widersetzung nicht zumutbar sei. Auch eine kognitive oder emotionale wie soziale Abhängigkeit könne einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen. Eine fortlaufende Drangsalierung und ein anhaltender Psychoterror in einer ehelichen Beziehung könnten dabei als Nötigungsmittel in Betracht kommen. Vom Opfer werde nicht ein «Widerstand» erwartet, der über eine mögliche und zumutbare Abwehr hinausgehen würde. Erforderlich sei eine ausweglose Situation, so dass dem Opfer eine Widersetzung nicht zumutbar sei.\nIm Entscheid 6P.46/2000 vom 10. April 2001 betonte das Bundesgericht ebenfalls, dass vom Opfer einer Vergewaltigung nicht ein «Widerstand» verlangt werde, der über eine mögliche und zumutbare Abwehr hinausgehen würde. Erforderlich sei eine ausweglose Situation, sodass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen nicht zuzumuten sei, dass es ausser Stande gesetzt werde, sich zu widersetzen. Das Nachgeben des Opfers müsse unter den konkreten Umständen verständlich erscheinen.\nIm Entscheid 6B_278/2011 vom 16. Juni 2011 führte das Bundesgericht aus, eine Situation könne für das Opfer bereits auf Grund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein. Diese Dominanz müsse nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Vielmehr könne es für eine tatbestandsmässige Nötigung gegebenenfalls schon genügen, wenn der Täter das Opfer beispielsweise psychisch und physisch so erschöpft hat, dass es sich dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr widersetzt.\n3.1 Die Geschädigte befand sich im Moment, da der Beschuldigte nackt das Wohnzimmer betrat, in einer hilf- und schutzlosen und damit in einer ausgesprochen verletzlichen Situation. Sie befand sich in einer ihr unbekannten Umgebung, in welcher sich neben ihr drei ihr fremde Männer (die Gebrüder D., E., G.___) aufhielten. D.___, der eben den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen hatte, hatte das Wohnzimmer nach erledigten sexuellen Handlungen kommentarlos verlassen und begab sich unter die Dusche. Die Geschädigte sass auf dem Sofa, unten entblösst und aus der Scheide blutend, von D.___ buchstäblich sitzen gelassen. Unmittelbar nachdem D.___ das Wohnzimmer verlassen hatte, erschien der nackte Beschuldigte, verschloss die Türe und verlangte von der Geschädigten mit lauter und aggressiver Stimme Oralverkehr. Die Geschädigte widersetzte sich dieser Forderung verbal und hielt die Hände vor ihren Mund. Der Beschuldigte drohte der Geschädigten, «hässig» zu werden und sie aus dem Fenster zu werfen, falls sie seinem Wunsch nicht entspreche. Zudem drückte er ihr die Hände vor dem Gesicht weg, so dass auch das Nötigungsmittel der Gewalt zu bejahen ist. Es handelte sich weder bei den Drohungen noch bei der angewandten Gewalt um besonders massive Nötigungsmittel. Sie genügten aber in Anbetracht der konkreten Umstände und unter Opfergesichtspunkten, um für die Geschädigte eine ausweglose Situation zu begründen. Der von der Verteidigung im Berufungsverfahren vorgebrachte Einwand, wonach sich die Geschädigte erfolgversprechend hätte zur Wehr setzen können, geht fehl: Angesichts des verschlossenen Raumes, dem forschen Vorgehen des Beschuldigten, der bereits nackt im Wohnzimmer erschien, dem Bewusstsein, dass sich zwei Brüder des Beschuldigten in der Wohnung aufhielten, der eigenen körperlichen Schwäche (blutende Scheide) und der körperlichen Dominanz des Beschuldigten war der Geschädigten ein weiterer Widerstand nicht zumutbar. Entgegen der Auffassung der Verteidigung konnte sie sich insbesondere nichts von einem Hilfeschrei erhoffen, zumal als Adressaten eines solchen ausschliesslich die beiden in der Privatwohnung anwesenden Brüder des Beschuldigten in Frage kamen. Ebenso als unzutreffend erweist sich die Behauptung der Verteidigung, wonach es dem Beschuldigten (maximal) um das Ausnützen einer günstigen Gelegenheit gegangen sei. Vielmehr schuf er eine Zwangslage und es ist verständlich, dass die Geschädigte schliesslich – entgegen ihrem zuvor verbal und nonverbal klar zum Ausdruck gebrachten Willen – dem Ansinnen des Beschuldigten nachgab und sich seinem Willen unterzog. Der Beschuldigte hat die Geschädigte somit unter Anwendung von Gewalt und Drohung sowie unter psychischem Druck zum Oralverkehr genötigt.\n3.2 Oralverkehr ist eine beischlafähnliche Handlung i.S. von Art. 189 Abs. 1 StGB (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgend zit. «PK StGB», Art. 189 StGB N 9).\n3.3 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz: Die Geschädigte widersetzte sich verbal der Forderung des Beschuldigten und hielt sich zudem zum Schutz die Hände vor ihr Gesicht. Der Beschuldigte wusste somit, dass der Oralverkehr von der Geschädigten abgelehnt wurde. Willentlich brach er in der Folge ihren Willen und nötigte sie zum Oralverkehr."}