{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-80_2016-09-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132979&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c679c47c18b17323a1672e011575bba8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:10", "Checksum": "eb2494e2b105d76dc05cd09fde07cfa9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\n\n6.3 Auch in Bezug auf die Frage, ob die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Geschädigten vorgenommen wurden, besteht kein Anlass, die Aussage der Geschädigten zu bezweifeln. Es ist offensichtlich, was der Beschuldigte, der sich nackt in das Wohnzimmer begab und die Türe verschloss, von der Geschädigten, die ohne Hosen auf dem Sofa sass, wollte. Es bedurfte hierzu keinerlei Annäherungsversuche, wie sie der Beschuldigte schilderte (die Hand sanft aus dem Gesicht wischen, flirten etc.). Viel plausibler ist die von der Geschädigten geschilderte Version, wonach der Beschuldigte verlangt habe, dass sie ihm eins blase. Ebenso plausibel ist die von der Geschädigten geschilderte Reaktion darauf: Sie widersetzte sich dieser Aufforderung des ihr völlig fremden Beschuldigten verbal, nachdem sie ihren ersten Geschlechtsverkehr mit D.___ unmittelbar hinter sich hatte, in der Folge von diesem buchstäblich auf dem Sofa sitzen gelassen wurde und aus der Scheide blutete. Einen sexuellen Kontakt mit einer ihr unbekannten Person hatte sie zudem auf der Internet-Plattform «badoo» gegenüber dem jüngeren Bruder des Beschuldigten stets abgelehnt (vgl. AS 103 und AS 104). Dieser führte in seiner ersten Einvernahme denn auch aus, er denke, die Geschädigte habe mit ihm (D.___) abgemacht und Sex gewollt, nicht jedoch mit jemandem anderen. Es könne deshalb sein, dass der blow job nicht freiwillig gewesen sei (AS 60).\nDer nackte Beschuldigte, der sich einer unten entblössten jungen Frau gegenüber sah und soeben mit seinem Bruder E.___ Pornofilme angeschaut hatte, verlangte von der Geschädigten in einem aggressiven Ton und mit veränderter – tieferer und lauterer – Stimme die Erfüllung seiner Forderung. Der Beschuldigte drückte die Hände der Geschädigten, welche sie auch gemäss seinen Aussagen «nonstop» vor dem Gesicht gehalten habe, weg und forderte sie unter der Androhung von Gewalt auf, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Der Beschuldigte drohte, «hässig» zu werden und die Geschädigte aus dem Fenster zu werfen.\nDie Geschädigte, die noch nie Oralverkehr hatte, hatte Angst und war geschockt. Sie, die zuvor verbal und nonverbal unmissverständlich ihren Widerstand zum Ausdruck gebracht hatte, gab schliesslich dem Willen des Beschuldigten nach und nahm seinen Penis in den Mund. Der Beschuldigte hatte einen Samenerguss, als der Penis im Mund der Geschädigten war, so dass diese sein Ejakulat schlucken musste.\n6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 26. September 2014 vorgehalten wird, erstellt ist.\nIII. Rechtliche Subsumtion\n1. Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 StGB, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die sexuelle Nötigung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.\n2.1 Art. 189 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen Nötigungstatbestände übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3).\nIn Bezug auf die Intensität des Nötigungsmittels ist nach dem Bundesgericht ein relativer Massstab anzulegen. Es sind somit für die Beurteilung des Nötigungsmittels auch Opfergesichtspunkte mitzuberücksichtigen. Es hiesse solchen Menschen einen geringeren strafrechtlichen Schutz zuzugestehen, würde ihrer besonderen Verletzlichkeit, die der Täter gerade in seinen Tatplan einbezieht, nicht Rechnung getragen. Es bedarf indessen auch hier einer erheblichen Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung (BGE 131 IV 107 E. 2.4 S. 111 sowie Urteil des Bundesgerichts 6P.83/2006 vom 29.6.2006 E. 5.2)."}