{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-80_2016-09-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132979&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c679c47c18b17323a1672e011575bba8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:10", "Checksum": "eb2494e2b105d76dc05cd09fde07cfa9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\n\n5.3 An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände der Verteidigung vor Obergericht nichts zu ändern. Diese macht in Bezug auf die Beweiswürdigung folgendes geltend: Die Vorinstanz habe zwar auf US 24 zutreffend festgehalten, dass die Geschädigte nur einmal formell befragt worden sei, ziehe daraus aber nicht die richtige Schlussfolgerung. Bei einer solchen Ausgangslage sei nämlich eine klassische Aussageanalyse gar nicht möglich und müsse unterbleiben. Des Weiteren bringt die Verteidigung vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Konsistenz und Konstanz der Aussagen des Beschuldigten verneint. Sein Mandant habe nämlich immer ausgesagt, es habe für ihn keinerlei Anzeichen gegeben, dass die sexuelle Handlung nicht einvernehmlich gewesen sei. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin nie diskreditiert, sondern dieser habe vielmehr stringent und stimmig ausgesagt, dass eine andere Meinung der Geschädigten in Bezug auf die sexuelle Handlung nicht erkennbar gewesen sei. Schliesslich rügt die Verteidigung, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ergebnisoffen vorgenommen worden sei. So werde in Erwägung 2.4.3 (US 26) festgehalten, es sei «nichts desto trotz» und «der Vollständigkeit halber» auch auf die Angaben und das Aussageverhalten des Beschuldigten einzugehen und nach nur wenigen Sätzen würden diese als «absolut realitätsfern und unglaubhaft» bezeichnet.\nDem ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Konstanzanalyse entfalle, weil die Geschädigte nur einmal befragt worden sei. Dieser Umstand tangiert aber keineswegs die anderen Prüfungselemente der Aussageanalyse. So konnte ohne jegliche Einschränkung eine Inhaltsanalyse anhand der Realkennzeichen vorgenommen werden. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten eine mangelnde Konstanz festgestellt hat, denn der Beschuldigte hat in den verschiedenen Einvernahmen grundlegend unterschiedliche Szenarien geschildert. Es kann hierzu auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. II.B.2.1 – 2.4 und II.B.5.2 verwiesen werden. Einzuräumen ist schliesslich, dass die von der Verteidigung gerügte Formulierung (E. 2.4.3, US 26) als missglückt bezeichnet werden muss. Daraus könnte nämlich der falsche Schluss gezogen werden, es bestünde insofern eine Hierarchie der Beweismittel, als die Aussagen einer geschädigten Person stets gewichtiger seien als jene einer beschuldigten Person. Entscheidend ist, dass sich auch die Vorinstanz im Einzelnen mit den Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten vertieft und sorgfältig auseinandergesetzt und dabei dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung Rechnung getragen hat.\n6. Es ergibt sich damit folgender rechtsrelevanter Sachverhalt:\n6.1 Gemäss den Aussagen der Geschädigten war der Beschuldigte bereits nackt, als er das Wohnzimmer betrat. Der Beschuldigte selbst führte aus, er habe Shorts getragen, als er das Wohnzimmer betreten habe. D.___, der das Wohnzimmer unmittelbar vorher verliess, führte aus, er glaube, dass G.___ das T-Shirt noch getragen habe; als er anschliessend rausgekommen sei, sei er sicher nackt gewesen (AS 59). D.___ führte aus, dass er G.___ nackt gesehen habe, er glaube, mit einem Kondom über dem Penis (AS 46).\nAus den bereits dargelegten Gründen ist die Aussage der Geschädigten glaubhaft. Sie wird zudem durch die Aussage von E.___ gestützt: Dieser sagte zwar nicht aus, in welchem Zeitpunkt er seinen Bruder nackt sah; da er jedoch erwähnte, dass er glaube, dieser habe ein Kondom getragen, deutet dies auf den Zeitpunkt hin, als der Beschuldigte das Wohnzimmer betrat. Der Beschuldigte ejakulierte anschliessend in den Mund der Geschädigten, so dass er kaum ein Kondom trug, als er das Wohnzimmer wieder verliess. Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte das Wohnzimmer nackt betrat.\n6.2 Es ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte die Türe verschloss, nachdem er das Wohnzimmer betretenhatte, wie dies die Geschädigte ausführte. Eine gleichlautende Aussage machte D.___: Der Beschuldigte habe die Türe hinter sich geschlossen und das Schloss verriegelt. Dabei fügte er an, dass er selbst das Schloss ebenfalls verriegelt habe, bevor er mit der Geschädigten im Wohnzimmer Sex hatte, weil er nicht wollte, dass seine Brüder stören würden (AS 58). Diese Ergänzung macht die Aussage von D.___ äusserst glaubhaft: Es fiel ihm auf, dass sein älterer Bruder G.___ dieselben Überlegungen machte wie er selbst und deshalb die Türe des Wohnzimmers ebenfalls verriegelte, um nicht gestört zu werden. D.___ hat diese Aussage drei Tage später in einer weiteren Einvernahme zudem bestätigt (AS 64). Auch E.___ führte aus, dass die Türe zum Wohnzimmer verschlossen gewesen sei, als der Beschuldigte bei der Geschädigten war; D.___ habe ins Zimmer gehen wollen, die Türe sei aber geschlossen gewesen (AS 52)."}