{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-80_2016-09-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132979&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c679c47c18b17323a1672e011575bba8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:10", "Checksum": "eb2494e2b105d76dc05cd09fde07cfa9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\n\nDie Geschädigte hat noch auf dem Rückweg von [...] nach [...] ihre Freundin angerufen und dieser gesagt, sie sei vergewaltigt worden. Ebenfalls auf dem Rückweg schilderte die Geschädigte ihrer Freundin mittels einer «whats app»-Nachricht (deren Wortlaut unter vorstehender Ziff. II.A.8 wiedergegeben wird) den Vorfall aus ihrer Sicht. Was sie mit dieser Nachricht in Kurz- und Dialektform ihrer engen Freundin anvertraut hatte, bestätigte sie schliesslich auch anlässlich der Videoeinvernahme. Eine erste ausführliche Schilderung der Geschehnisse in der Wohnung in [...] gab die Geschädigte offenbar auf der Fahrt mit der Polizei in die Frauenklinik noch in der gleichen Nacht ab (vgl. Feststellungsbericht vom 14. April 2014, AS 17 f.). Auch dieser Bericht entspricht den Ausführungen, welche die Geschädigte zwei Tage nach den Ereignissen anlässlich der Videoeinvernahme machte. Die Aussagen blieben somit unverändert; es lassen sich weder Suggestionseinflüsse noch eine Zunahme von belastenden Aussagen feststellen.\nWeiter ist festzuhalten, dass die Geschädigte bezüglich der drei Brüder differenziert aussagte: Mit D.___ hatte sie einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, E.___ hatte ihre ablehnende Haltung sofort akzeptiert, einzig G.___ bestand trotz ihrer ablehnenden Haltung auf der Vornahme von sexuellen Handlungen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Geschädigte bezüglich des Beschuldigten falsche Aussagen machen bzw. diesen zu Unrecht belasten sollte. Viel naheliegender wäre, dass sich ihre Wut gegen D.___ gerichtet hätte, der sie seinem Bruder G.___ «ausgeliefert» hatte, oder aber gegen alle drei Brüder. Diese Differenziertheit spricht für einen realen Erlebnishintergrund ihrer Aussagen. Schliesslich ist festzustellen, dass die Geschädigte gemäss Aussagen ihrer Freundin F.___, welche sie am Bahnhof abholte, zuerst gar keine Strafanzeige machen wollte, weil sie Angst hatte und sich schämte und ihre Eltern nichts erfahren sollten. Auch dies spricht für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Geschädigten: Wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, so hätte sie dies sofort aus eigener Initiative gemacht. F.___ schilderte zudem, dass die Geschädigte sie umarmt und geweint habe; offensichtlich befand sich die Geschädigte in einem aufgelösten Zustand und suchte bei ihrer Freundin Schutz und Geborgenheit, was einen weiteren Hinweis auf einen realen Erlebnishintergrund ihrer Schilderungen darstellt. Auch die «whats app»-Nachricht von 23:52 Uhr spricht für einen realen Erlebnishintergrund.\nInsgesamt ist deshalb die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten zu bejahen.\n5.2 Auch beim Beschuldigten ergeben sich keine Hinweise, welche auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit seiner Person hindeuten würden. Seine Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen sind jedoch insoweit nicht gleichlautend, als er im Verlauf des Verfahrens den sexuellen Handlungen eine Vorgeschichte voranstellte, welche die sexuellen Handlungen als das Resultat eines beidseitigen Bedürfnisses darstellen sollen.\nIn der ersten Einvernahme führte der Beschuldigte zuerst aus, er habe sich in den Shorts neben die Geschädigte gesetzt und diese habe unvermittelt seinen Penis in den Mund genommen. Am Schluss der gleichen Einvernahme schwächte der Beschuldigte diese erste Aussage ab und führte aus, er habe die Geschädigte am Rücken «so ein bisschen» an sich gezogen. In der zweiten Einvernahme räumte der Beschuldigte dann ein, der Geschädigten die Hand, die sie am Gesicht gehabt habe, sanft weggestrichen zu haben. Gemäss seinen Aussagen beim Staatsanwalt vom 28. August 2014 habe er vor den sexuellen Handlungen mit der Geschädigten geflirtet und diese normal «angelangt». Dies führte er sinngemäss auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, indem er zu Protokoll gab, er habe den ersten Schritt gemacht, dann aber eine «gegenseitigen Bestätigung» schildert.\nGemäss der ersten Aussage des Beschuldigten soll somit die Geschädigte ohne jede Vorankündigung die Initiative ergriffen haben. Vergegenwärtigt man sich, dass die Geschädigte sexuell unerfahren und vier Jahre jünger als der Beschuldigte war und selbst vom Beschuldigten als schüchtern beschrieben wurde (vgl. AS 124), muss diese Version als lebensfremd bezeichnet werden. Auch der Beschuldigte ging zu einer anderen Version über, indem er vorbrachte, er habe sich der Geschädigten genähert, mit ihr geflirtet und dabei festgestellt, dass diese gegenüber seinen Annäherungen offen und damit einverstanden gewesen sei. Entsprechend sei sie dann gemäss seinen Aussagen auch mit dem Oralverkehr einverstanden gewesen.\nDer Beschuldigte gab somit mit zunehmendem Verlauf des Verfahrens Aussagen zu Protokoll, welche den Oralverkehr aufgrund eines vorgängigen Flirtens plausibel machen sollten. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Behauptung, wonach die Geschädigte in den Oralverkehr eingewilligt habe, steht nicht nur im Widerspruch zu den Schilderungen der Geschädigten, sondern lassen sich auch nicht mit dem Umstand vereinbaren, dass B.___ unmittelbar nach dem Vorfall ihrer Freundin F.___ nachweislich per «whats app» mitgeteilt hat, der Beschuldigte sei ihr gegenüber aggressiv geworden und habe ihr gesagt, sie müsse ihm eins blasen, was sie aus Angst dann auch gemacht habe. Die unterschiedlichen Aussagen des Beschuldigten sind als nicht glaubhaft zu qualifizieren."}