{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-80_2016-09-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132979&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c679c47c18b17323a1672e011575bba8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:10", "Checksum": "eb2494e2b105d76dc05cd09fde07cfa9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\n\nSchliesslich ist bei der Prüfung des Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren Entstehungsgeschichte bzw. die Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu untersuchen. «Suggestion» wird in der Psychologie als Begriff für eine Art der Beeinflussung verwendet. Forensisch relevante Suggestionseffekte sind einerseits Falschinformationseffekte und andererseits Pseudoerinnerungen. Bei den Falschinformationseffekten werden zu einem Ereignis, das tatsächlich stattgefunden hat, spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert, die zu einer Veränderung der Aussagen führen können. Es ist aber auch möglich, Aussagen über komplette Ereignisse zu induzieren, die in dieser Form überhaupt nicht stattgefunden haben (Pseudoerinnerungen); in Untersuchungen wurde nachgewiesen, das sowohl Kinder als auch Erwachsene mit der Anwendung suggestiver Techniken dazu gebracht werden konnten, Ereignisse zu erinnern, die tatsächlich gar nicht stattgefunden haben. Unterschieden wird zwischen aktiver und passiver Suggestion («Empfänglichkeit für Suggestion»). Der Zustand des beeinflussbaren Individuums lässt sich als Mangelsituation beschreiben, die sich aus seiner allgemeinen oder momentanen Bedürfnisstruktur ergibt. Ziel der passiven Suggestion ist ein Ausgleich dieses spezifischen Mangels affektiver (Liebe, Vertrauen, Sicherheit), kognitiver (Wissen, Verständnis) oder struktureller (ungenügende Klarheit der Situation) Bedürfnisse. Suggestionseffekte lassen sich nur im Zusammenspiel von Aktivität der Suggestion und Bereitschaft zur Suggestion erklären (Volbert, Steller: Handbuch der Rechtspsychologie Hogrefe Verlag 2008, S. 331ff.).\n5. Die Würdigung der Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten ergibt folgendes:\n5.1 Am 14. April 2014 wurde mit der Geschädigten eine Videoeinvernahme durchgeführt (AS 69 ff.). Die Geschädigte vermochte der ca. 80 Minuten dauernden Einvernahme gut zu folgen. Sie beantwortete die gestellten Fragen präzis und klar und ohne Abschweifungen und blieb von Beginn weg bis zum Schluss aufmerksam. In einzelnen Fällen stellte sie eine Verständnisfrage, bevor sie die Antwort gab. Die Ausführungen der Geschädigten zur ganzen Vorgeschichte (Umstände, wie sie D.___ kennenlernte; Ablauf der Ereignisse ab ihrem Eintreffen in Olten mit Ausnahme der Nötigungshandlungen des Beschuldigten) sowie ihre Rückkehr nach Solothurn (Rückfahrt im PW von E.___ von [...] nach [...]; Anruf F.___ aus dem Zug) wurden durch die Einvernahmen der übrigen Beteiligten vollumfänglich bestätigt. Es besteht somit kein Hinweis auf eine eingeschränkte Aussagefähigkeit der Geschädigten, ihre Glaubwürdigkeit ist deshalb vollumfänglich zu bestätigen.\nZur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist folgendes festzuhalten: Die Aussagen der Geschädigten enthalten zahlreiche Details. So schilderte sie, dass sie am Domizil des Beschuldigten hätten «sturm» läuten müssen, weil dieser noch geschlafen habe, als sie angekommen seien. Sie seien dann 4 - 5 Treppen bis zu seiner Wohnung hochgestiegen. Als sie zu viert im Wohnzimmer gesessen seien, habe sich der Beschuldigte zu ihr gesetzt und ihr einen Kuss auf die Wange gegeben. Er habe sie auch auf den Mund küssen wollen, sie habe jedoch ihr Gesicht abgedreht und ihn weggedrückt. Die Geschädigte sagte mit der Schilderung dieser Details nicht zielgerichtet aus; sie benutzte auch nicht jede Gelegenheit, den Beschuldigten zu belasten, führte sie doch aus, dass alle drei Männer «mega nett» zu ihr gewesen seien, als sie sich am Anfang noch alle zusammen im Wohnzimmer aufgehalten hätten (AS 74); der Beschuldigte habe auch nicht negativ auf ihre ablehnende Haltung reagiert in diesem Zeitpunkt.\nDie Geschädigte sagte aus, sie habe die Hände vor den Mund gehalten. Der Beschuldigte habe die Hände weggedrückt und mit tieferer und lauterer, aggressiver Stimme gesagt, dass sie «es» machen soll. Auch diese Aussage ist differenziert und weist deshalb auf einen realen Erlebnishintergrund hin, weil die Geschädigte in der Steigerungsform spricht: Die Stimme des Beschuldigten war gemäss Aussagen der Geschädigten nicht tief und laut, sondern sie war nun anders als während der vorherigen Gespräche im Wohnzimmer, sie war nun «tiefer» und «lauter», zudem war sie nun «aggressiv».\nDen Ablauf der sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten schildert die Geschädigte in zwei Phasen: Zuerst sass sie auf dem Sofa, während der Beschuldigte vor ihr auf das Sofa stand und niederkniete, «um die richtige Höhe zu haben». Anschliessend habe sie auf dem Boden knien und die Zunge raustrecken müssen, wobei der Beschuldigte sein Glied zwischen Zunge und Mund gehalten habe. Die Geschädigte steuerte somit mit ihren Aussagen nicht direkt auf das Aussageziel zu, sondern schilderte auch hier Details und einen Handlungsablauf mit Komplikationen, was Hinweise für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sind. Sie schilderte zudem Dialoge ([...] bzw. D.___: «Du bist 16, Du bist kein Kind mehr», sie solle Erfahrungen sammeln), der Beschuldigte habe gesagt, sie solle ihm eins blasen, sonst werde er «hässig» und werfe sie zum Fenster raus. Schliesslich schilderte die Geschädigte auch eigene Gefühle, indem sie ausführte, sie habe Angst gehabt, sei geschockt und wie erstarrt gewesen."}