{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-80_2016-09-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132979&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c679c47c18b17323a1672e011575bba8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:10", "Checksum": "eb2494e2b105d76dc05cd09fde07cfa9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\n\n2.1 Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme nach seiner Anhaltung am 13. April 2014 (AS 89 ff.) aus, dass sein Bruder D.___ und die Geschädigte eine Weile alleine im Wohnzimmer gewesen seien. Er habe Einlass verlangt und nach einer Weile habe D.___ die Türe geöffnet. Er sei nur mit Shorts bekleidet gewesen, weil er vorher schon geschlafen habe. Sein Bruder habe zu ihm gesagt: «Komm, Du kannst auch mal.» Er sei neben die Geschädigte auf das Sofa gesessen, plötzlich habe sie ihn einfach in den Mund genommen. Sie seien beide aufgestanden und sie habe ihn neben dem Sofa in den Mund genommen. Er habe ihr in den Mund gespritzt. Sein Bruder D.___ sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Wohnzimmer gewesen.\nDer Beschuldigte führte aus, dass die Türe des Wohnzimmers nicht verschlossen gewesen sei. Auf Nachfrage sagte er: «Schreiben Sie von mir aus Ja. Aber ich weiss es wirklich nicht mehr.» Er sei auf dem Sofa gesessen und habe sie am Rücken so ein bisschen an sich gezogen. Er habe einfach zu ihr gesagt: «weisch, chom».\n2.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. April 2014 (AS 96 ff.) bestätigte der Beschuldigte, dass alles normal und freiwillig gewesen sei. Er habe ihr die Hände nicht weggenommen. Am Anfang habe er ihr die Hände so weggestrichen. Sie habe die Hand so ans Gesicht, an die Wange gehalten und mit den Haaren habe sie etwas gemacht. Er habe ihr dann die Hand sanft gestrichen.\n2.3 Am 28. August 2014 wurde der Beschuldigte durch den Staatsanwalt einvernommen (AS 116 ff.). Er führte aus, dass er mit seinem Bruder E.___ im Schlafzimmer gewesen sei, als D.___ gekommen sei und ihn gefragt habe, ob er auch ins Wohnzimmer gehen wolle. Er sei – nur in Shorts bekleidet – ins Wohnzimmer gegangen und habe sich zur Geschädigten gesetzt. Er habe mit ihr geflirtet und sie normal angelangt. Er habe keine Andeutungen gesehen, dass sie etwas dagegen habe. Die Türe sei offen gewesen, sie hätte jederzeit gehen oder den [...] rufen können.\nDer Beschuldigte führte weiter aus, dass ihm die Geschädigte «komisch» vorgekommen sei, ruhig und «schüch». Er bestritt, sie aufgefordert zu haben, ihm eins zu blasen. Die Geschädigte habe ihre Hand immer mal wieder vor dem Mund bzw. vor dem Gesicht gehabt, wenn sie geantwortet habe. Sie habe die Hand nonstop vor dem Gesicht gehabt. Er habe ihre Hand schon «angelangt», aber nicht weggenommen, er habe die Hand nur so gestrichen. Sie habe die Hand dann selber weggenommen.\nDas Ganze habe sich einfach entwickelt und es sei dann dazu gekommen. Wenn sie sich angezogen hätte, wäre das schon ein Zeichen gewesen, dass sie nicht wolle, dass er sie nackt sehe. Er habe daraus geschlossen, dass es ihr nichts ausmache. Sie sei nackt auf dem Sofa gewesen und das sei für ihn ein Zeichen gewesen, dass sie es wolle.\n2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 273 ff.) führte der Beschuldigte aus, D.___ sei aus dem Wohnzimmer gekommen und habe gesagt «gohsch ou». Er sei dann sofort ins Wohnzimmer gegangen, in Boxershorts und wahrscheinlich einem Unterhemd. Die Geschädigte sei am Unterleib nackt gewesen, als er hereingekommen sei. Sie sei nicht zusammengezuckt oder habe sich zugedeckt, als er das Wohnzimmer betreten habe. Sie habe keine Zeichen gegeben, dass das für sie fertig gewesen sei. Er habe schon den ersten Schritt zur Sache gemacht, aber es sei dann auch gegenseitige Bestätigung gekommen.\nDer Beschuldigte bestritt, der Geschädigten gesagt zu haben, dass sie ihm eins blasen solle; er habe auch ihre Hände vor dem Gesicht nicht weggedrückt. Er bestritt auch, der Geschädigten gedroht zu haben.\n3. F.___, die Freundin der Geschädigten, die sie nach den Ereignissen in Olten auf den Polizeiposten begleitete, führte anlässlich der Einvernahme vom 13. April 2014 aus, dass die Geschädigte sie um ca. 23:30 Uhr aus dem Zug angerufen habe. Sie habe gesagt, dass sie gerade von drei Typen vergewaltigt worden sei und habe sie gefragt, ob sie sie am Bahnhof in Solothurn abholen würde. Sie sei in der Folge mit ihrer Mutter an den Bahnhof gefahren. Als B.___ angekommen sei, habe sie sie umarmt und geweint. B.___ habe anfänglich nicht zur Polizei gehen wollen, aus Angst und Schamgefühl und weil ihre Eltern nichts erfahren sollten (AS 21 f.).\n4. Beweiswürdigung\nIm vorliegenden Fall fehlt es an objektiven Beweismitteln. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Würdigung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Verfahren. Die Strafprozessordnung verzichtet darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine Aussage zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage aber ist, inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu verschaffen, dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat. Dabei ist keine absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das Zeugnis für wahr hält und sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen. Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng zusammen mit der Persönlichkeit eines Zeugen, seiner Beziehung zum Prozessstoff, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc. (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, 1974, S. 313)."}