{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-80_2016-09-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132979&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c679c47c18b17323a1672e011575bba8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:10", "Checksum": "eb2494e2b105d76dc05cd09fde07cfa9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\n\n4. Die beiden Brüder fuhren mit der Geschädigten nach [...], wo der Beschuldigte, ein weiterer Bruder von D.___, wohnte. Dort angekommen, sassen sie vorerst zu viert im Wohnzimmer und plauderten. Der Beschuldigte setzte sich dabei einmal neben die Geschädigte auf das Sofa und sagte ihr, dass sie «herzig» sei und gab ihr einen Kuss auf die Wange. Anschliessend verliessen E.___ und G.___ das Wohnzimmer und es kam zwischen D.___ und der Geschädigten zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen. D.___ zog sich vollständig aus, während sich die Geschädigte lediglich Hosen und Unterhosen auszog. Auf dem Sofa kam es in der Folge zum Geschlechtsverkehr. Die Geschädigte begann aus der Scheide zu bluten, was D.___ gemäss seinen eigenen Aussagen enttäuschte und wütend machte, weil er sich vorher bei ihr versichert hatte, dass sie nicht mehr Jungfrau sei. Er verliess das Wohnzimmer, um zu duschen und liess die Geschädigte im Wohnzimmer zurück. Gemäss eigenen Aussagen sagte er dabei zu seinen Brüdern: «Wenn sie wott ok, aber sie nid wott…» Er sei fertig gewesen mit ihr, sie habe selbst entscheiden können. Er sei duschen gegangen und fertig (AS 66).\n5. Während der Zeit, die D.___ mit der Geschädigten im Wohnzimmer verbrachte, schauten seine Brüder E.___ und der Beschuldigte Pornofilme, wobei sich E.___ dazu selbst befriedigte (AS 51, 127).\n6. In der Folge ging der Beschuldigte ins Wohnzimmer und hatte mit der Geschädigten Oralverkehr. Der Beschuldigte hatte einen Samenerguss, als die Geschädigte sein Glied im Mund hatte (AS 92) und diese schluckte das Ejakulat (AS 74).\n7. Nach dem Beschuldigten ging auch der dritte Bruder noch ins Wohnzimmer, gemäss Aussagen von D.___ nackt und mit einem Kondom über dem Penis, was E.___ bestätigte (AS 58, 46). Die Geschädigte war unten nackt, trug also keine Hosen und Unterhosen. E.___ wollte jedoch in der Folge mit der Geschädigten keine sexuellen Handlungen vornehmen. Alle Anwesenden zogen sich wieder an und E.___ und D.___ brachten die Geschädigte zurück an den Bahnhof in Olten, während der Beschuldigte zu Hause blieb. Auf dem Weg zum Bahnhof behändigte D.___ das Handy der Geschädigten und löschte seine Kontakte.\n8. Vom Bahnhof Olten aus rief die Geschädigte ihre Mutter an. Mit ihrer Hilfe fand sie heraus, wann der nächste Zug nach Solothurn fuhr und wie sie auf den richtigen Bahnsteig gelangen konnte, um den Zug zu besteigen (AS 28 f.). Um ca. 23:30 Uhr rief die Geschädigte auf dem Rückweg von Olten nach Solothurn aus dem Zug ihre Freundin F.___ an und sagte ihr, sie sei von drei Typen soeben vergewaltigt worden. Die Geschädigte fragte ihre Freundin, ob sie sie am Bahnhof Solothurn abholen würde.\nB.___ schrieb ihrer Freundin F.___ schliesslich um 23:52 Uhr folgende «whats app»-Nachricht: «Ich hab zuerst mit diego ! &‘ dann kam sein bruder und wollte das ich ihm eins blasse u er wurde aggresiv und hat gesagt ich muss und dan habe ich angst bekommen und hab es gemacht !! Und dan kamm der tritte u ich hab nein gesagt !!!!» (vgl. AS 14 sowie die CD mit den gesicherten Daten der Mobiltelefonnummer von B.___: AS 100).\nF.___ benachrichtigte in der Folge ihre Mutter, C.___; zusammen holten sie die Geschädigte dann am Bahnhof Solothurn ab.\n9. Der Vorschlag, die Polizei zu benachrichtigen, kam von F.___ bzw. ihrer Mutter und wurde von der Geschädigte aus Scham und Angst vor der Reaktion ihrer Eltern zuerst abgelehnt. Später willigte die Geschädigte ein und meldete sich in Begleitung ihrer Freundin und deren Mutter sodann unmittelbar nach ihrer Ankunft in Solothurn bei der Polizei.\n10. In der Nacht vom 12./13. April 2014 wurde vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellt (AS 86 ff.). Die gynäkologische Untersuchung ergab keine Hinweise auf frische Verletzungen. Dieses Untersuchungsresultat schliesst gemäss gutachterlichen Feststellungen jedoch einen gegen den Willen der Geschädigten erfolgten Geschlechtsverkehr nicht aus.\nB. Bestrittener Sachverhalt\n1. Die Geschädigte führte anlässlich der Videobefragung vom 14. April 2014 (CD AS 85) aus, dass der Beschuldigte ins Wohnzimmer gekommen sei, nachdem [...] dieses verlassen habe. Er sei nackt gewesen und habe die Türe verschlossen. Sie sei auf dem Sofa gesessen, ohne Hosen und Unterhosen, nur mit dem T-Shirt und BH bekleidet. Der Beschuldigte habe gesagt, sie solle ihm eins blasen. Er sei vor sie hingestanden, sie habe Nein gesagt und die Hände vor den Mund gehalten. Der Beschuldigte habe mit tieferer und lauterer aggressiver Stimme gesagt, dass sie es machen soll. Sie habe Angst gehabt. Er habe ihre Hände, welche sie vor dem Mund hielt, weggedrückt. Der Beschuldigte sei auf das Sofa gestanden und in die Knie gegangen. Er habe gesagt, dass er «hässig» werde und sie zum Fenster rauswerfe, wenn sie es nicht mache. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht wolle, der Beschuldigte habe aber gesagt, sie müsse es tun. Sie habe dann auf den Boden knien und die Zunge rausstrecken müssen. Der Beschuldigte habe sein Glied zwischen Zunge und Mund gehalten und einen Samenerguss gehabt, als sein Glied in ihrem Mund war. Sie habe den Samen geschluckt. Der Beschuldigte sei anschliessend aus dem Wohnzimmer gegangen, ohne etwas zu sagen. Die Geschädigte führte aus, dass sie geschockt und wie erstarrt gewesen sei. Sie habe noch nie geblasen und habe Angst gehabt, vom Beschuldigten geschlagen zu werden."}