{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-80_2016-09-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132979&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c679c47c18b17323a1672e011575bba8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:10", "Checksum": "eb2494e2b105d76dc05cd09fde07cfa9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\n\n4. Am 13. April 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB, AS 148). Der Beschuldigte wurde am gleichen Tag um 14:00 Uhr vorläufig festgenommen (AS 151), jedoch ohne Anordnung von Untersuchungshaft am 16. April 2014 wiederum entlassen (AS 174).\n5. Am 14. April 2014 wurde mit der Geschädigten eine Videoeinvernahme durchgeführt, an welcher auch der Beschuldigte und sein in der Zwischenzeit bestellter amtlicher Verteidiger teilnahmen (AS 12, 69 ff.).\n6. Die Geschädigte konstituierte sich im Strafverfahren als Privatklägerin und stellte Antrag im Strafpunkt und Zivilforderungen (Schadenersatz, Genugtuung, AS 190 f.).\n7. Die Anklageschrift datiert vom 26. September 2014 (AS 1 ff.).\n8. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen fand am 26. August 2015 statt. Das Amtsgericht fällte folgendes Urteil (AS 325 ff.):\n« 1. Der Beschuldigte G.___ hat sich der sexuellen Nötigung schuldig gemacht, begangen am 12.04.2014.\n2. Der Beschuldigte G.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.\nDie Untersuchungshaft vom 13.04.2014 bis 16.04.2014 - total 4 Tage - sind dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.\n3. Der Beschuldigte G.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Serife Can, folgende Zivilforderungen zu bezahlen:\na) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2‘870.65, zuzügl. 5% Zins seit 12.04.2014.\nb) Genugtuung in der Höhe von Fr. 2‘000.--, zuzügl. 5% Zins seit 12.04.2014. Zur Geltendmachung ihrer Mehrforderung wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.\n4. Der Beschuldigte G.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Serife Can, eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7‘163.65 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) zu bezahlen.\n5. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten G.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird auf Fr. 6‘161.15 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.\nVorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 1‘687.50 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.\n6. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.--, total Fr. 7‘500.--, hat der Beschuldigte G.___ zu bezahlen.»\n9. Am 31. August 2015 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 369).\nGemäss Berufungserklärung vom 22. Dezember 2015 richtet sich das Rechtsmittel gegen das gesamte Urteil.\n10. Am 1. September 2015 meldete auch die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil die Berufung an (AS 372).\nGemäss Berufungserklärung vom 16. Dezember 2015 richtet sich die Berufung einzig gegen die Strafzumessung (Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils). Von Seiten der Staatsanwaltschaft wird eine höhere Freiheitsstrafe beantragt.\n11. Das erstinstanzliche Urteil ist somit im Berufungsverfahren vollumfänglich zu überprüfen.\nII. Sachverhalt\nA. Unbestrittener Sachverhalt\n1. Die Geschädigte besuchte zur Tatzeit in Bern das [...], eine Institution für Personen mit einer Lernschwäche, wo sie eine Anlehre im Hauswirtschaftsbereich absolvierte. Während der Woche lebte sie in dieser Institution in einer betreuten Wohngruppe, das Wochenende verbrachte sie jeweils in [...] bei ihren Eltern (vgl. Aussagen des Vaters vom 13.4.2014, AS 25).\n2. Die damals knapp 17-jährige B.___ (geb. [...]) trat anfangs April 2014 mit dem um ein Jahr älteren D.___ über die Internet-Plattform «badoo», bei welcher D.___ unter der Bezeichnung [...] ein Profil unterhielt, in Kontakt. Die Korrespondenz wurde schnell anzüglich (AS 101 ff.: «Bish du jf (jungfrau)»; AS 102: «hesh ahnig vo seex»), wobei die Geschädigte B.___ sich eher zurückhaltend verhielt (AS 103:«ja ig figge mit nimerem woni ned kenne u wo mi nid schön fingt u so»; AS 104: «Geid mehr gad chlei zschnell»; «ja mir chöi üss ja zersht kene lehre u dene»). D.___ dagegen liess klar erkennen, dass er von Anfang an einem schnellen Treffen, an welchem es zu Sex kommen sollte, interessiert war (AS 103: «auso murrn abee gmr usse»; AS 104: «Jaa mier chenne ja eus kene lerne den spöter seex»; AS 105: «Auso sho glihe taag»).\n3. B.___ und D.___ vereinbarten sodann, sich am 12. April 2014 in Olten zu treffen. B.___ traf um 21:00 Uhr mit dem Zug in Olten ein. D.___ holte sie in Begleitung seines Bruders E.___ mit dessen PW ab. Da sich B.___ am Bahnhof nicht zurechtfand, musste D.___ mit der Geschädigten telefonieren, bevor sie sich trafen. D.___ lotste die Geschädigte schliesslich an den Ort, wo sie auf sie warteten (vgl. hierzu auch die DVD mit den Aufzeichnungen am Bahnhof Olten vom 12.4.2014, 20:45 bis 21:15 Uhr, AS 228)."}