{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-80_2016-09-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132979&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c679c47c18b17323a1672e011575bba8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:10", "Checksum": "eb2494e2b105d76dc05cd09fde07cfa9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2016 STBER.2015.80\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\nObergericht\nStrafkammer\nUrteil vom 13. September 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Marti\nErsatzrichter Hagmann\nGerichtsschreiberin Lupi De Bruycker\nStaatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBerufungsklägerin\nG.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig, (ab 4.10.2016 privat vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Blum)\nBeschuldigter und Berufungskläger\nbetreffend Sexuelle Nötigung\nUnser Zeichen: STBER.2015.80\nVorinstanz: OSAG.2014.00019-AOGBER\nEs erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 13. September 2016:\n1. Staatsanwalt A.___, für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;\n2. G.___, Beschuldigter und Berufungskläger;\n3. Rechtsanwalt Daniel Gehrig, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;\n4. Rechtsanwältin Serife Can, Vertreterin der Privatklägerin B.___.\nDer Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die anwesenden Personen fest. Er fasst das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. August 2015 zusammen und erläutert, gegen welche Urteilspunkte sich die Berufung des Beschuldigten und jene der Staatsanwaltschaft richtet. Hierauf skizziert der Vorsitzende den weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:\n1. Vorfragen und Vorbemerkungen der Parteien;\n2. Befragung des Beschuldigten zur Person;\n3. Allfällige weitere Beweisanträge und Schluss des Beweisverfahrens;\n4. Parteivorträge;\n5. Letztes Wort des Beschuldigten;\n6. Geheime Urteilsberatung;\n7. Urteilseröffnung.\nDer Vorsitzende fordert den amtlichen Verteidiger auf, Staatsanwalt A.___ vorab Einsicht in seine Kostennote für das Berufungsverfahren zu gewähren, damit dieser hierzu in seinem Parteivortrag eine allfällige Stellungnahme abgeben könne.\nDie Parteivertreter werfen keine Vorfragen auf und haben keine Vorbemerkungen.\nEs wird der Beschuldigte vom Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass er sich nicht selbst belasten muss und das Recht hat, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern. Es folgt seine Befragung zur Person (vgl. Audio-CD und separates Einvernahmeprotokoll, abgelegt im obergerichtlichen Dossier).\nDie Parteien haben keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.\nIn der Folge stellt und begründet Staatsanwalt A.___ für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen, abgelegt im obergerichtlichen Dossier):\n« 1. G.___ sei wegen sexueller Nötigung schuldig zu sprechen.\n2. G.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.\n3. An die Freiheitsstrafe sei die im Zeitraum vom 13. April 2014 bis zum 16. April 2014 ausgestandene Haft anzurechnen.\n4. Über die Kostennote des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei von Amtes wegen zu befinden, wobei G.___ zu verpflichten sei, dem Kanton die Kosten für die Verteidigung vor erster und vor zweiter Instanz zurückzubezahlen, sobald dies seine finanziellen Verhältnisse zulassen.\n5. G.___ sei zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten zu verpflichten.»\nHierauf folgt der Parteivortrag für die Privatklägerin B.___. Rechtsanwältin Serife Can stellt und begründet in deren Namen und Auftrag folgende Anträge:\n« 1. Es sei das Urteil vom 26. August 2015 des Richteramtes Olten-Gösgen vollumfänglich sowohl im Strafpunkt als auch im Zivilpunkt zu bestätigen.\n2. Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger zu verpflichten, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten vollumfänglich zu bezahlen.»\nRechtsanwalt Daniel Gehrig stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge:\n« 1. In Gutheissung der Berufung sei G.___, vgt., freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 12. April 2014, im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 23:15 Uhr, in der Wohnung von G.___ an der [...], zum Nachteil von B.___;\n2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen;\n3. Die Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen und G.___ sei eine angemessene Entschädigung für seine gebotenen Verteidigungskosten gemäss eingereichter Kostennote von RA Daniel Gehrig auszurichten;\n4. G.___ sei eine Entschädigung/Genugtuung für die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 4 Tagen in der Höhe von CHF 200.00 pro Haft-Tag, ausmachend CHF 800.00, auszurichten.»\nSowohl Staatsanwalt A.___ als auch die Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Serife Can, und der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, machen von ihrem Recht auf einen zweiten Parteivortrag Gebrauch.\nDer Beschuldigte verzichtet ausdrücklich auf das letzte Wort nach Art. 347 Abs. 1 StPO.\nDer Vorsitzende weist auf die Möglichkeiten hin, das Urteil mündlich oder schriftlich zu eröffnen. Nachdem alle Parteivertreter hierzu Stellung genommen haben, wird vereinbart, dass das Urteil schriftlich eröffnet wird und die Parteivertreter vorab telefonisch von der Gerichtsschreiberin kurz über den Prozessausgang in Kenntnis gesetzt werden.\nDamit endet um 10:25 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.\nI. Prozessgeschichte\n1. Am 13. April 2014, 00:31 Uhr, meldete sich an der Aussensprechstelle beim Polizeikommando Solothurn C.___ und teilte mit, dass eine Freundin ihrer Tochter am gleichen Abend in Olten vergewaltigt worden sei (AS 7).\n2. Die Geschädigte B.___ (nachfolgend Geschädigte) wurde unmittelbar darauf mit ihrer Mutter nach Bern in die Frauenklinik des Inselspitals überführt, wo sie rechtsmedizinisch untersucht wurde (AS 9).\n3. Auf Grund von Auswertungen der Handy-Daten der Geschädigten ermittelte die Polizei den Bruder des Beschuldigten, D.___, mit welchem die Geschädigte eine einvernehmliche sexuelle Beziehung hatte, sowie in der Folge auch G.___ (nachfolgend Beschuldigter, AS 10)."}