_ wird für das (erste) Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1‘719.35 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, sowie die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 3‘320.00, hat A.___ zu bezahlen. 6. Die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates Solothurn.