1. A.___ hat sich wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen im Mai 2012, schuldig gemacht. 2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 140.00 verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Das Begehren von A.___ um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Neubeurteilungsverfahren abgewiesen. 4. A.___ wird für das (erste) Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1‘719.35 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.