Hingegen hat der Beschuldigte die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3‘320.00, zu bezahlen und sein Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird für dieses Verfahren entsprechend abgewiesen. 3. In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO werden die vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten von total CHF 4‘120.00 mit der ihm zugesprochenen Parteientschädigung (CHF 1‘719.35) verrechnet: Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 2‘400.65. Demnach wird in Anwendung Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 47 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO erkannt: