428 StPO N 34). Im ersten Berufungsverfahren wurde es nach Ansicht des Bundesgerichts versäumt, die nötigen Zeugen einzuvernehmen, was nun im Neubeurteilungsverfahren nachgeholt worden ist. Aus Billigkeit erscheint es daher gerechtfertigt, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen und dem Beschuldigten für dieses Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘719.35 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. Hingegen hat der Beschuldigte die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3‘320.00, zu bezahlen und sein Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird für dieses Verfahren entsprechend abgewiesen.