2. Heisst das Bundesgericht, wie vorliegend, eine Beschwerde gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat das Berufungsgericht auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern es bei seinem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Je nach dem werden die Verfahrenskosten für das erste oder für beide Verfahren dem Bund oder Kanton auferlegt (Thomas Domeisen in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 428 StPO N 34).