1. Aufgrund des Schuldspruchs hat der Beschuldigte grundsätzlich die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, zu bezahlen und sein Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung wird für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen. 2. Heisst das Bundesgericht, wie vorliegend, eine Beschwerde gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat das Berufungsgericht auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art.